Rn 12

Von der Vorlagepflicht erfasst sind auch Urkunden, die Verhandlungen zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen oder zwischen einem von ihnen und einem gemeinschaftlichen Vermittler enthalten. Dazu zählt insb der vor oder nach einem Vertragsschluss geführte Schriftwechsel der Parteien oder einer Partei mit dem gemeinschaftlichen Vermittler (Celle BB 73, 1192, 1193). Für den Vorlegungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Vorverhandlungen zum Vertragsabschluss geführt haben oder nicht. Auch Briefe, die der Vermittler an beide Parteien gemeinsam gerichtet hat, gehören hierzu. Nicht von § 810 erfasst sind private Aufzeichnungen (KG NJW 89, 532, 533 [KG Berlin 12.09.1988 - 24 W 2242/88]).

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