Rn 5

Der Anspruch muss in Ansehung der Sache bestehen (Alt 1). Er besteht also nicht nur, wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf die Sache erstreckt, sondern auch dann, wenn zwischen dem Anspruch und der Sache eine sonstige rechtliche Beziehung besteht (BGHZ 93, 191, 198 f mwN). Der Anspruch braucht auch nicht die Sache selbst zum Gegenstand haben. Es kann sich auch um ein Anfechtungsrecht handeln oder um einen Anspruch aus einem gewerblichen Schutzrecht (BGHZ 150, 377, 382 und NJW-RR 04, 916, 917: Urheberrecht; nicht nur Faxkarte mit Software, sondern auch Quellcode; BGHZ 93, 191, 200: Patentrecht). Ob es sich um einen schuldrechtlichen oder einen dinglichen Anspruch auf Schadensersatz oder Unterlassung handelt, ist unerheblich (BGHZ 93, 191, 198 f). Eine Bedingung oder Befristung ist möglich. Ein Anspruch wird abgelehnt bei durch Staatsanwaltschaft in Verwahrung genommenen Beweismitteln (LAG BW GRURPrax 12, 368 Rz 65 f).

 

Rn 6

Alternativ kann ein Vorlegungsanspruch auch für denjenigen bestehen, der sich Gewissheit über das Bestehen eines solchen Anspruchs verschaffen will (Alt 2). Ob ein Hauptanspruch besteht, ist unerheblich, sofern die Vorlage der Gewissheitsverschaffung darüber dient. Für den Rechtsverstoß muss aber bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (BGHZ 93, 191, 205; 150, 377), die nur entfernte Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt nicht. Ausreichend ist, wenn durch die Besichtigung beurteilt werden kann, ob ein Anspruch besteht; allerdings darf auch nur noch diese erforderlich sein, um das Bestehen des Anspruchs endgültig zu beurteilen (BGHZ 93, 191, 205 f: ›letzte Klarheit‹). Bei Patentverletzungen stellte die Rspr strengere Anforderungen, um schrankenlose Eingriffe in die rechtlich schutzwürdige Sphäre der Mitbewerber zu verhindern (BGHZ 93, 191, 205 f); aus BGH NJW-RR 07, 106, 108 lässt sich folgern, dass künftig auch hier ein ›gewisser Grad‹ an Wahrscheinlichkeit ausreicht. Die Anwendbarkeit von § 809 im Bereich des Persönlichkeitsrechts hat der BGH bislang offengelassen (BGH NJW 19, 771 [BGH 20.07.2018 - V ZR 130/17] Rz 17)

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