Rn 4

Erfasst sind bewegliche (zB Pkw, Jaeger, VersR 11, 50 ff) und unbewegliche Sachen iSd § 90 (zB Grundstück, Karlsr NJW-RR 02, 951). Für Tiere gilt aufgrund von § 90a der § 809 entspr. Urkunden sind Sachen iSd § 809, sofern sie nicht von § 810 umfasst werden. Technische Aufzeichnungen ohne Urkundenqualität fallen unter § 809, zB Tonbänder, Computerprogramme (KG NJW 01, 233), Röntgenbilder (Köln VersR 10, 1504). Nicht erfasst sind der Körper eines lebenden Menschen und dessen ungetrennte sowie die mit ihm fest verbundenen künstlichen Teile. Aus § 809 ergibt sich daher kein Anspruch auf ärztliche Untersuchung eines anderen (Schreiber JR 08, 1). Das ist lediglich nach § 372a ZPO bzw § 81a, c StPO möglich. Ob der Leichnam eine Sache ist, ist umstr (Staud/Marburger Rz 2); eine Leichenschau kann in Bezug auf erb- oder versicherungsrechtliche Ansprüche eine Rolle spielen (Grüneberg/Sprau Rz 3). Allerdings besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die nahen Angehörigen oder Erben auf Exhumierung und Leichenöffnung (RGRK/Steffen Rz 3). Inwiefern Computerprogramme Sachen sind, ist streitig, jedenfalls aber ist § 809 entspr anwendbar (Staud/Marburger Rz 3).

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