Rn 2

Der Widerspruch ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, dh er wird mit Zugang beim Aussteller wirksam und ist stets zu beachten. Bei einem Widerspruch darf der Aussteller neue Zins- oder Rentenscheine nicht mehr dem Vorleger des Erneuerungsscheins, sondern nur noch dem Inhaber der Schuldverschreibung aushändigen (§ 805 2). Der Inhaber der Haupturkunde muss dem Aussteller ggü Beweis für den rechtzeitigen Widerspruch antreten. Der Aussteller wiederum ist ggü dem Inhaber des Talons für den rechtzeitigen Widerspruch beweispflichtig. Obwohl § 805 von seinem Regelungszweck her dem Inhaber der Schuldverschreibung va im Falle des Verlusts Schutz gewähren soll, soll dessen Anwendung nicht auf diesen Fall beschränkt sein, sondern allg ohne Rücksicht auf die Gründe bestehen (Grüneberg/Sprau Rz 2).

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