Rn 3

Der Leistungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn ein Dritter dem Aussteller das Papier vor Ablauf der Vorlegungsfrist zur Einlösung vorlegt oder der Anspruch aus dem Papier gerichtlich geltend gemacht wird (§ 804 I 2). Dann kann der Gläubiger keine Einlösung verlangen. Vor der Einlösung durch den Dritten kann er sich mittels einstweiliger Verfügung schützen. Der Aussteller kann durch eine abw Regelung in der Urkunde den Anspruch ausschließen (§ 804 II). Landesgesetzliche Regelungen sind aufgrund Art 100 Nr 2 EGBGB für Papiere, die der Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des Öffentlichen Rechts ausstellt, zu beachten.

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