Rn 5

§ 803 ist analog auf Inhaberrentenscheine anwendbar (MüKo/Habersack Rz 3; Grüneberg/Sprau Rz 3; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 11), die ein auf regelmäßige Geldzahlungen aus einem Grundstück (Rentenschuld) lautendes Forderungsrecht verbriefen (§§ 1199 f). Eine entspr Anwendung auf Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) und Erneuerungsscheine (Talons) kommt dagegen nicht in Betracht. Der Gewinnanteilschein wird zwar überwiegend grds als Inhaberpapier gesehen (BGHZ 26, 167, 170), § 803 ist aber nicht anwendbar, das verbriefte Recht ist abhängig vom Bestand des Rechts aus der Haupturkunde. Grund ist, dass der Gewinnanteilschein, anders als ein Zinsschein, nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, sondern seine Höhe von der Festsetzung des Gewinnanteils durch die Gesellschaftsorgane abhängt. § 72 II AktG sieht eine Akzessorietät des Gewinnanteilscheins von den Aktien vor, dh mit der Kraftloserklärung den Aktien erlöschen auch Ansprüche aus noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. Der Erneuerungsschein wird überwiegend als bloßes Legitimationspapier gesehen (RGRK/Steffen Rz 9; zur aA Staud/Marburger Rz 14), so dass die §§ 793 ff, insbes § 803, nicht anwendbar sind.

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