Rn 2

§ 798 findet auf die Beschädigung oder Verunstaltung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen keine Anwendung, da hierfür § 804 eine Sonderregelung enthält. Für Inhaberaktien und Zwischenscheine finden sich in § 74 AktG, für Grundschuldbriefe oder Rentenschuldbriefe in den §§ 6769 GBO, für Investmentzertifikate in § 97 III KAGB, für Banknoten in § 14 III BBankG Sonderregelungen.

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