Rn 1

Beschädigung iSd § 798 meint Einreißen, Ansengen oder Durchlöchern des Materials der alten Urkunde. Verunstaltung bedeutet deren Beflecken, Verfärben oder Verknittern (MüKo/Habersack Rz 1). Das Umtauschrecht soll die Handelsfähigkeit des Papiers sichern und setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Urkunde sowie deren Unterscheidungsmerkmale (Aussteller, Serie, Nummer) noch erkennbar sind (MüKo/Habersack Rz 1; Staud/Marburger Rz 2). Ist Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet oder die Urkunde völlig vernichtet, ist lediglich eine Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren iSd § 799 möglich. Die Urkunden sind Zug um Zug auszutauschen. Der Aussteller wird Eigentümer der alten Urkunde, die ihre Eigenschaft als Wertpapier einbüßt. Allerdings kann die alte Urkunde nach Rechtsscheingrundsätzen von einem redlichen Dritten erworben werden (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 4). Die bestehenden Rechte setzen sich an der neuen Urkunde fort (RGRK/Steffen Rz 3). Die Kosten der Ersatzausstellung sind vom Inhaber zu tragen und vorzuschießen (§ 798 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge