Rn 2

Einwendungen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen sind solche, die sich gegen die Entstehung des verbrieften Rechts richten und nicht aus dem Papier ersichtlich sind (Staud/Marburger Rz 2). Ob zu diesen nicht nur Mängel der Urkundenausstellung (so RGRK/Steffen Rz 2, 6), sondern auf der Grundlage der Vertragstheorie auch Mängel des Begebungsvertrags zählen (so die hM, s Staud/Marburger Rz 2) ist umstr. Einige Einwendungen sind absolute und damit nicht ausschlussfähige Einwendungen, die der Aussteller jedem Inhaber entgegenhalten kann (zB Fälschung, fehlende Geschäftsfähigkeit bzw -genehmigung). Diese sind auch bei Gutgläubigkeit des Erwerbs nicht überwindbar (BGH NJW 92, 117 [BGH 24.09.1991 - XI ZR 245/90] bzgl Scheck; WM 75, 1002 bzgl vis absoluta). Alle anderen Einwendungen können dem bösgläubigen Zweiterwerber ggü entgegengehalten werden, nicht aber dem gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerbern ggü, da der Aussteller zurechenbar den Rechtsschein eines wirksamen Begebungsvertrags gesetzt hat.

 

Rn 3

Bei einem Ausschluss der Einwendungen nach Rechtsscheinsgrundsätzen wird durch den einmal eingetretenen gutgläubigen Rechtserwerb die endgültige Heilung des Mangels bewirkt, so dass dieser späteren Erwerbern auch bei Kenntnis nicht mehr schaden kann (RGZ 135, 357, 362). Allerdings können dem Rückerwerber der Schuldverschreibung, sofern er früher bösgläubiger nichtberechtigter Inhaber war, die gegen ihn begründeten Einwendungen entgegengehalten werden, da ihm die Gutgläubigkeit der Nachmänner nicht zugutekommt (BGH NJW 71, 806 bzgl Wechsel; NJW 74, 1512, 1513 [BGH 16.05.1974 - II ZR 36/73] bzgl Scheck). Die Möglichkeit eines Einwendungsausschlusses soll bei präklusionsfähigen Gültigkeitseinwendungen bereits bei grober Fahrlässigkeit des Erwerbers entfallen (Staud/Marburger Rz 6).

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