Rn 3

Die Orderpapiere werden auf eine konkrete Person oder deren Order ausgestellt. Der Berechtigte, der das verbriefte Recht geltend machen kann, wird namentlich benannt. Eine Übertragung des verbrieften Rechts an einen anderen erfolgt durch Indossament (Begebungsvermerk) und Übereignung (§§ 929 ff) der Urkunde. Das Indossament ist eine einseitige schriftliche Erklärung, zu der regelmäßig eine Einigung über den Rechtsübergang (Begebungsvertrag) hinzutreten muss. Dem in dieser Weise Legitimierten können nur begrenzt Einwendungen entgegengehalten werden (vgl Einwendungsausschluss des Art 17 WG, § 364 HGB). Erfolgt die Übertragung durch Übereignung des Papiers oder Abtretung ohne Indossament, können die Wirkungen des Indossaments (zB Art 17 WG) nicht eintreten (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 4). Die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung besteht nur ggü dem vom Aussteller benannten Inhaber oder ggü dem durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten als letzter Berechtigter Ausgewiesenen (vgl Art 16 I WG). Geborene Orderpapiere können allg (ohne nähere Bestimmung durch den Aussteller) durch Indossament übertragen werden (zB Art 11 I WG; Art 14 I ScheckG). Sog gekorene Orderpapiere werden allein durch die Orderklausel (ausdrückliche Anordnung des Ausstellers im Papier) durch Indossament übertragbar (die sechs handelsrechtlichen Orderpapiere des § 363 HGB).

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