Rn 1

Nach § 792 I 1 ist eine Übertragung der Anweisung auf einen Dritten grds möglich. Zu unterscheiden ist zwischen noch nicht angenommener und angenommener Anweisung. Bei noch nicht angenommener Anweisung wird die Einziehungsermächtigung übertragen (§§ 398 ff analog); nach Annahme der Anweisung erfolgt zugleich eine Abtretung der abstrakten Forderung aus der Annahme (§§ 398 ff; str s MüKo/Habersack Rz 2, der vor Annahme von einer Substitution ausgeht; anders Staud/Marburger Rz 2). Die Übertragung erfolgt durch einen Übertragungsvertrag zwischen Anweisungsempfänger und Erwerber der Anweisung. Die Übertragungserklärung muss schriftlich abgegeben werden (§ 126), wobei das nicht zwingend auf der Urkunde selbst zu erfolgen hat. Die Annahme durch den Erwerber ist formfrei und wird zumeist konkludent durch Entgegennahme der Anweisungsurkunde geschehen (Staud/Marburger Rz 3; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 1). Erforderlich ist des Weiteren die Aushändigung der Anweisungsurkunde (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) an den Erwerber. Anders als die bürgerlichrechtliche Anweisung werden die kaufmännische Anweisung und der Scheck durch Indossament übertragen (§§ 363 ff HGB, Art 14 ff ScheckG). Hier besteht, anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Anweisung, ein besonderer Gutglaubensschutz zugunsten des Erwerbers. Ein Rückgriffsrecht wird bei Nichteinlösen der Anweisung durch den Angewiesenen gegen den jeweiligen Vormann lediglich nach dem Rechtsgeschäft, das der Übertragung der Anweisung zugrunde liegt, eröffnet.

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