Rn 1

§ 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur für den Fall des Todes oder Verlusts der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, sondern auch bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts iSd § 1903 (Grüneberg/Sprau Rz 1). Da § 791 abdingbar ist, kann sich eine abw Regelung etwa aus einer Einschränkung in der Urkunde oder dem Annahmevermerk oder aber aus den Umständen ergeben (MüKo/Habersack Rz 1; Staud/Marburger Rz 2; aA Erman/Wilhelmi Rz 1: nur aus der Urkunde; BeckOGKBGB/Körber Rz 5).

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