Rn 33

Notwendig für einen Anwaltsvergleich ist, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (Zö/Geimer § 796a Rz 12; Stein/Jonas/Münzberg § 796a Rz 7; Thomas/Putzo/Seiler § 796a Rz 6). Gegenstand der Unterwerfung kann jeder einer Vollstreckung zugängliche Anspruch sein (B/L/H/A/G/Schmidt § 796a Rz 5), der im Vergleich konkret bezeichnet werden muss (MüKoZPO/Wolfsteiner § 796a Rz 4).

 

Rn 34

Nach § 796a II ZPO dürfen Vergleiche, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, nicht für vollstreckbar erklärt werden.

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