Rn 27

Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist, darf nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungen abgestellt werden. Stattdessen ist das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens maßgeblich (RGZ 156, 265, 267; BGH NJW 99, 3113; Hamm VersR 09, 532, 533 stellt auf das Prozessrisiko ab). Sittenwidrigkeit scheidet idR aus, wenn der Vergleich seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH NJW 99, 3113). Dies wird vermutet (BGH NJW 12, 2099, 2102 [BGH 08.03.2012 - IX ZR 51/11]). Soll der Vergleich den Parteien allerdings Vorteile aus einem verbotenen oder sittenwidrigen Geschäft erhalten oder verschaffen, so ist er unwirksam (BGH NJW-RR 89, 1143).

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