Rn 10

Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Vollstreckungsversuch nach I unternommen hat, der Bürge dafür, dass das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II 1 besteht. Der Gläubiger muss die Voraussetzungen von II 2 darlegen und beweisen (MüKoBGB/Habersack, § 772 Rz 7).

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