Rn 59

Der Gläubiger muss dem Bürgen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Hauptschuld und die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners geben (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 95; BeckOKBGB/Rohe § 765 Rz 103). Nach Erfüllung der Bürgenschuld ist der Gläubiger nach § 371 analog verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückzugeben (LG Kiel WM 84, 805).

 

Rn 60

Weitere Nebenpflichten bestehen grds nicht (Rn 56). Der Gläubiger muss den Bürgen zB grds nicht über Umstände aufklären, die das Bürgschaftsrisiko erhöhen, da er sich gerade durch die Bürgschaft vor dem Risiko schützen will, das in der Person des Hauptschuldners begründet ist (BGH WM 78, 924, 925). Der Gläubiger kann dem Hauptschuldner auch weiteren Kredit gewähren, ohne auf das Interesse des Bürgen Rücksicht nehmen zu müssen (BGH WM 71, 614, 615: anders nur bei echter Bindung des Bankengläubigers ggü dem Bürgen; München WM 00, 2298, 2300). Bei Eintritt der Fälligkeit der verbürgten Hauptschuld ist der Gläubiger idR nicht zu einer beschleunigten Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner verpflichtet (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 102). BGH NJW 08, 2165 f [BGH 04.03.2008 - KZR 29/06]: Obliegenheit zur Prüfung der Bürgenadresse.

 

Rn 61

Bei der Abwicklung des Bürgschaftsvertrages darf sich der Gläubiger jedoch nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Bsp: (1.) Der Gläubiger zahlt trotz Warnung durch den Bürgen über die Kreditunwürdigkeit des Hauptschuldners die Darlehenssumme nur mit Blick auf die Bürgschaft aus (BGH WM 59, 1072, 1075); (2.) der Gläubiger veranlasst schuldhaft den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners und vereitelt dadurch den Rückgriff des Bürgen (BGH NJW 04, 3782, 3783 [BGH 14.09.2004 - XI ZR 184/03]: durch Nicht-Einlösung eines Schecks trotz bestehenden Kontokorrentkredits; NJW 04, 3779, 3780 f [BGH 06.07.2004 - XI ZR 254/02]); (3.) der Gläubiger veranlasst den Hauptschuldner, nicht zu leisten (BGH WM 66, 317, 318 f), (4.) Gläubiger (Leasinggeber) kündigt den verbürgten Leasingvertrag trotz schwerwiegender Vertragsverletzung seitens des Leasingnehmers nicht (BGH NJW 95, 1886, 1888), (5.) Auszahlung von Folgedarlehen durch den Gläubiger trotz Kenntnis von der Kreditunwürdigkeit des Hauptschuldners (München NJW 76, 1096, 1097).

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