Gesetzestext

 

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

 

Rn 1

§ 758 bezweckt die Klarstellung, dass der (ab Beginn der Gemeinschaft bestehende) Aufhebungsanspruch nicht verjährt. Hierfür besteht anders als bei der GbR, bei der ein Auseinandersetzungsanspruch erst mit Auflösung entsteht oder fällig wird, Bedarf. Über § 2042 II gilt § 758 auch für die Erbengemeinschaft. Zum Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft zählen außer §§ 749 ff auch der Anspruch auf Teilung der Früchte nach § 743 (Staud/Eickelberg § 758 Rz 2; Soergel/Hadding § 758 Rz 1; MüKo/Schmidt § 758 Rz 2) und Rechte aus schuldrechtlichen Abreden über die Teilung oder Zuteilung, nicht dagegen andere auf die Gemeinschaft gründende Ansprüche wie zB aus § 748 (MüKo/Schmidt § 758 Rz 2).

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