Rn 1

Die Vorschrift regelt die Rechte der Teilhaber hinsichtlich der Nutzung des Gegenstandes. § 743 bildet das Gegenstück zu § 748, welcher die Lasten- und Kostentragung regelt. Grundgedanke ist die gleichmäßige Verteilung von Früchten und Nutzungen auf der einen sowie Lasten auf der anderen Seite. Dementspr korrespondiert der Anteil an den Früchten mit der Größe des Bruchteils. Die Norm ist außer für die Bruchteilsgemeinschaft auch auf die Erbengemeinschaft anwendbar, § 2038 II. § 743 gilt lediglich im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis. Dies bedeutet, dass der einzelne Teilhaber nur gegen die anderen Teilhaber einen Anspruch auf seinen Bruchteil der Früchte hat und er ggü Dritten keine anteilige Leistung der Früchte beanspruchen kann (BRHP/Gehrlein § 743 Rz 2; MüKo/Schmidt § 743 Rz 5). Bei gemeinschaftlicher Vermietung eines Gegenstandes besteht demnach kein Recht des einzelnen Teilhabers, vom Mieter anteilige Zahlung des Mietzinses an sich zu verlangen; § 420 findet keine Anwendung (BGH NJW 69, 839 [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67]). Wem das Einziehungsrecht zusteht, bestimmt sich ausschl nach den im Außenverhältnis abgeschlossenen Regelungen.

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