Rn 12

Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters und seine Zahlung können im Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung abw von den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Dies ist zumindest bei Gesellschaften, die auf längere Dauer ausgelegt sind, die Regel. Grund hierfür sind häufig der Schutz der GbR und der verbleibenden Gesellschafter vor Kapitalabfluss und der Wunsch nach einer vereinfachten und leicht rechenbaren Bestimmung der Abfindung. Daneben können spezifische Anliegen der Gesellschafter eine Rolle spielen, zB durch Vereinbarung einer Auseinandersetzung unter Mitnahme von Patienten, womit der anteilige Unternehmenswert abgefunden wird (BGH NJW 95, 1551 [BGH 06.03.1995 - II ZR 97/94]). Neben Klauseln, die den Inhalt der Abfindung bestimmen, kommen auch Klauseln in Betracht, die den Zeitpunkt der Leistung regeln, zB die ratenweise Zahlung. Durch Auslegung ist im Einzelfall zu ermitteln, ob eine abw vertragliche Regelung vorliegt (vgl BGH DStR 02, 461, 462 [BGH 17.12.2001 - II ZR 348/99]; NJW 95, 3313, 3314).

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