Rn 1
Die Verteilung des Überschusses ist der letzte Schritt der Auseinandersetzung nach Auflösung der GbR. Sie betrifft in erster Linie den Abwicklungsgewinn, bei Gelegenheitsgesellschaften ohne laufende Gewinnverteilung zusätzlich auch die Gewinnverteilung nach § 721 I.
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