Rn 41

Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diesem Grund lediglich anteilig entspr der Größe ihres Anteils am Wohnungseigentum (BGHZ 75, 26, 30). Während intern eine GbR vorliegt, besteht nach außen idR eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des zu Miteigentum erworbenen Grundstückes (BGH NJW 92, 1881 [BGH 27.02.1992 - IX ZR 57/91]). Die Innengesellschaft kann dabei mittels jeweils mit dem Treuhänder abgeschlossener Verträge der Bauherren begründet werden, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Verbindung der Mitglieder untereinander bedarf (BGH NJW-RR 88, 220). Nach Zweckerreichung tritt an die Stelle der GbR eine WEG. Handelt es sich bei der Bauherrengemeinschaft ausnahmsweise um eine Außen-GbR, so haften die Gesellschafter nach stRspr dennoch für die Herstellungskosten nur anteilig (zuletzt BGH NJW 02, 1642 [BGH 21.01.2002 - II ZR 2/00]). Diese Rspr ist in der Konsequenz eine Einschränkung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden (s.a. Dauner-Lieb/Heidel § 705 Rz 42 ff; rechtfertigend K. Schmidt GesR § 60 III 1).

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