Rn 10

Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung von Neben- und Schutzpflichten gerichtet, handelt es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis. Das Bestehen eines Verpflichtungswillens iSd § 705 bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont und ist dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner sich auf eine Mitwirkung am gemeinsamen Zweck verlassen durfte. Konkludent geschlossene Gesellschaftsverträge liegen insb dann vor, wenn ein unternehmerisches Risiko begründet wird, welches auf die Gesellschafter verteilt oder wenn auf gemeinsame Rechnung gehandelt wird.

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