Rn 4

Die Haftung trifft nur den Gastwirt. Das können natürliche und juristische Personen sein, die als Betriebsinhaber anzusehen sind (zB Pächter, Nießbraucher). Nicht darunter fallen Verpächter und Reiseveranstalter (Ddorf NJW-RR 03, 776 [OLG Düsseldorf 02.04.2003 - 18 U 193/02]; MüKo/Henssler § 701 Rz 10).

 

Rn 5

Der Gastwirt muss die Beherbergung von Gästen gewerbsmäßig betreiben. Erforderlich ist die auf Gewährung von Unterkunft als Ersatz für die eigene Wohnung gerichtete Raumüberlassung einschl Serviceleistungen (Verpflegung ist nicht notwendig: RGZ 103, 9). Auf die Dauer des Aufenthalts kommt es nicht an. Der bloße Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft reicht nicht aus (BGH NJW 80, 1096 [BGH 13.02.1980 - VIII ZR 33/79]). Gleiches gilt idR bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder der Überlassung eines Stellplatzes auf einem Campingplatz (Kobl NJW 66, 2017 [OLG Koblenz 24.05.1966 - 6 U 702/65]). An einer Beherbergung fehlt es auch bei der Durchführung von Konferenzen oder Tagungen in Hotels, soweit sich die Raumüberlassung auf den Tagungsraum beschränkt (Grüneberg/Sprau § 701 Rz 2). An der Gewerbsmäßigkeit fehlt es, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (Jugendherberge, kirchliches Freizeitheim oder Hütten, die vom Alpenverein selbst bewirtschaftet werden: LG Koblenz NJW-RR 88, 1056 [LG Koblenz 29.03.1988 - 6 S 325/87]; MüKo/Henssler § 701 Rz 14). Stellt die Beherbergung nur eine Nebenleistung dar, kommt die Haftung nach § 701 ebenfalls nicht in Betracht (Sanatorien; Altenpflege, aber auch Schlafwagenbetreiber oder Reederei: BeckOKBGB/Gehrlein § 701 Rz 4).

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