Rn 5

Die Begründung des Wohnsitzes hat zwei Voraussetzungen. Zunächst muss eine Unterkunft in einem konkreten Aufenthaltsbereich eines Ortes (idR einer Gemeinde) vorliegen. Dies setzt nicht zwingend eine eigene Wohnung voraus, es genügt auch ein gemietetes Zimmer, ein Raum zur Untermiete oder ein ständiger Gasthausaufenthalt. Nicht ausreichend ist eine reine Adressenbegründung oder polizeiliche Anmeldung. Neben der tatsächlichen Unterkunft muss ein Wille zur Wohnsitzbegründung (Domizilwille) bestehen (e contrario aus III). Der Wille muss sich auf einen dauernden (ständigen) Aufenthalt beziehen. Daher genügt nicht eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus, der Aufenthalt iRd Wehrpflicht oder in einer Strafanstalt, der Aufenthalt an einem Studienort (BVerfG NJW 90, 2193 [BVerfG 22.06.1990 - 2 BvR 116/90]), in einem Internat oder in einer Krankenanstalt. Im Einzelfall kann dagegen der Arbeitsort einen Wohnsitz darstellen (zB für Hausangestellte mit Familienanschluss).

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