Rn 4

Die Voraussetzungen entsprechen bis auf den Willen zur Fremdgeschäftsführung denen der GoA (§ 677), allerdings muss es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handeln (BGH NJW 00, 72 [BGH 23.09.1999 - III ZR 322/98]; MüKo/Schäfer § 687 Rz 14). Der Anwendungsbereich der Norm bezieht sich insb auf Handlungen unter Verletzung fremder absoluter Rechte und gleichgestellter Rechtspositionen (BGHZ 39, 186: Benutzung eines fremden Grundstücks; München 20 U 2931/10: Vermietung von Gemeinschaftseigentum; BGHZ 57, 116: wettbewerbswidrige Nachahmung; Soergel/Beuthien § 687 Rz 17: Nutzung fremder Immaterialgüterrechte; zu Domainnamen: BGH 149, 191). Im Grundsatz kann auch die Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte ausreichen, soweit sie im Einzelfall einer Kommerzialisierung zugänglich sind (Beuthien NJW 03, 1220). Schuldvertragliche Zuweisungen von Rechtspositionen sind dagegen zur Anmaßung nicht geeignet. Das gilt für die unberechtigte Untervermietung (BGHZ 131, 297), aber auch für den Geschäftsführer einer Gesellschaft, der sich über organschaftliche Befugnisse hinwegsetzt (BGH NJW-RR 89, 1255 [BGH 12.06.1989 - II ZR 334/87]) oder den Verstoß gegen eine Alleinvertretungsabrede (BGH NJW 84, 2411 [BGH 09.02.1984 - I ZR 226/81]) bzw ein Wettbewerbsverbot (MüKo/Schäfer § 687 Rz 20). Ein zunächst eigenes Geschäft kann zum fremden Geschäft werden, wenn die Rechtsposition durch Anfechtung rückwirkend entfällt (§ 142 I). § 687 II kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer von der Anfechtbarkeit Kenntnis hatte (§ 142 II).

 

Rn 5

Der Geschäftsführer muss Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts sowie der fehlenden Berechtigung haben und gleichwohl in der Absicht handeln, das Geschäft als eigenes zu führen (nicht, wenn ein Merkmal fehlt: BGHZ 119, 257: Strohmann-GmbH und wirtschaftlicher Alleingesellschafter). Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Unbeachtlich ist, ob der Geschäftsherr selbst das Geschäft vorgenommen hätte oder nicht (Grüneberg/Sprau § 687 Rz 2a). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen liegt beim Geschäftsherrn.

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