Rn 3
§ 687 II ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit Ansprüchen für den Geschäftsherrn, uU auch für den Geschäftsführer. § 687 II 1 gewährt dem Geschäftsherrn ein Wahlrecht: Falls der Geschäftsführer vorsätzlich in einen objektiv fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus GoA geltend machen, insb auf Herausgabe des Erlangten (§§ 667, 681) und auf Schadensersatz (§ 678). § 687 II 2 ermöglicht es dann dem Geschäftsführer, seine Aufwendungen nach Bereicherungsrecht zu erlangen. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfolgenverweisungen. Im Anwendungsbereich des § 241a I ist die Regelung ausgeschlossen (Schwarz NJW 01, 1449, 1453).
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