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Objektiv fremd ist ein Geschäft, das nach äußerem Erscheinungsbild und Inhalt einem fremden Rechts- und Interessenkreis zuzurechnen ist. Die Vornahme einer Tätigkeit im eigenen Namen ändert daran grds nichts. Bei der Übernahme und Ausführung eines objektiv fremden Geschäfts besteht eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für den Willen zur Fremdgeschäftsführung (BGHZ 98, 235; 143, 9). Bsp für Handlungen im fremden Rechts- und Interessenkreis sind insb die Tilgung fremder Schulden (BGHZ 47, 370), die Veräußerung fremder Sachen (RGZ 138, 45), deren Reparatur (Dresd BauR 12, 142, zum Aufwendungsersatz der Anlieger bei Beseitigung einer Gehwegabsenkung) oder Verwahrung, die Abwendung von fremdzurechenbaren Gefahren (BGHZ 43, 188), Hilfeleistung für andere (BGHZ 33, 251), Wahrnehmung von Aufgaben des Leasinggebers durch den Leasingnehmer (BGH NJW 14, 1583; 94, 576: Prozessführung), die Beerdigung eines Verstorbenen für den Totenfürsorgeberechtigten (BGHZ 191, 325, Anm Fehrenbacher LMK 12, 328636; NJW 12, 1651), das Abschleppen bzw die Umsetzung eines unberechtigt auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeugs (BGH 16, 2407). Keine objektiv fremden Geschäfte sind solche, bei denen die Zurechnung zum fremden Rechtskreis nicht möglich ist: Unberechtigte Untervermietung (BGHZ 131, 297); Reparatur und Umbau von Mieträumen für den zahlungsunfähigen Mieter in Bezug auf den Bürgen (BGHZ 82, 323); Beauftragung eines Anwalts mit der Hinterlegung einer Schutzschrift (LG Hamburg ZUM 12, 74); Prüfung der Regulierungspflicht eines Versicherers durch Sachverständigengutachten (BGH NJW 19, 150 [BGH 18.10.2018 - III ZR 236/17]).

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