Rn 5

Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Werden diese Nachweise durch den Zahlungsauslösedienstleister nicht erbracht, kann er den Regressanspruch des kontoführenden Zahlungsdienstleisters nicht abwenden.

 

Rn 6

Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß (im Hinblick auf nicht erfolgte, verspätete oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsvorgängen) ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugegangen ist und der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung (technische Panne, anderer Mangel) beeinträchtigt wurde. Kann er diese Nachweise nicht erbringen, kann er den Regressanspruch des kontoführenden Zahlungsdienstleisters nicht abwenden.

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