Rn 7

Die Verschuldenszurechnung beim Zahlungsdienstleister ist in Fällen, in denen nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR belegen ist (sog ›one-leg transactions‹), zumindest problematisch. Die Aussichten, einen Regress gegen eine zwischengeschaltete Stelle zu realisieren, die außerhalb des EWR belegen ist, dürften eher gering sein. S 6 erklärt daher bei ›one-leg transactions‹ hinsichtlich der innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs die Verschuldenszurechnung nach S 3 für nicht anwendbar. Es gilt insoweit das allgemeine Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht.

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