Rn 2

Die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Zum Nachweis einer Autorisierung hat der Zahlungsdienstleister eine Reihe von reibungslos abgelaufenen technischen Vorgängen nachzuweisen. Zunächst hat der Zahlungsdienstleister eine Authentifizierung nachzuweisen. Die Authentifizierung erfordert eine Überprüfung der Nutzung eines Zahlungsinstruments, einschließlich der personalisierten Sicherheitsmerkmale, durch ein Verfahren. Dabei geht es um die formalisierte Prüfung von vereinbarten Inhärenz-, Besitz- und Wissensmerkmalen (zB Originalkarte, PIN), die zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erforderlich sind. Ferner ist erforderlich, dass der Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet hat, der Vorgang selbst verbucht ist und nicht durch Störungen beeinträchtigt wurde. Allein die Aufzeichnung des Einsatzes eines Zahlungsinstruments reicht nicht aus, um einen Aufwendungsersatzanspruch oder einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters zu begründen. Kann der Zahlungsdienstleister den Nachweis nicht führen, trägt er die Beweislast. Der Zahlungsvorgang ist als nicht autorisiert zu behandeln. Bei einer Belastung des Zahlers besteht ein Erstattungsanspruch.

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