Rn 2

I erlaubt die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch Zahlungsdienstleister ausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung. Aufgrund der Kundenkennung kann ein Zahlungsdienstnutzer zweifelsfrei erkannt werden. Wird die Kundenkennung verwendet, die der Zahlungsdienstnutzer zur Identifikation des Zahlungsempfängers angegeben hat, und der Zahlungsvorgang entspr ausgeführt, gilt die Ausführung des Zahlungsauftrags in Bezug auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Empfänger als ordnungsgemäß. Die Haftung wegen mangelhafter Ausführung ist insoweit ausgeschlossen (§ 675y V). Ein Abgleich der Kundenkennung mit anderen Daten ist bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht mehr Pflicht des Zahlungsdienstleisters. Das gilt auch dann, wenn der Nutzer neben der Kundenkennung weitere Angaben macht, aus denen sich ein Fehler hätte erkennen lassen. Die Zahlungsdienstleister, auch die zwischengeschalteten Stellen, dürfen sich für die Ausführung auf die Kundenkennung beschränken. Die vollautomatische Bearbeitung ist daher möglich (vgl Rösler/Werner BKR 09, 10). Im Fall von Fehlern mit der Wirkung des I 2 steht dem Zahler nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu.

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