Rn 8

Nach IV können Zahlungsnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister von den I–III abweichende Vereinbarungen über spätere Zeitpunkte für die Unwiderruflichkeit treffen. Eine solche Vereinbarung bindet nur die Vertragsparteien und nicht auch weitere an dem Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister. Eine Vorverlagerung der Unwiderruflichkeit durch Vereinbarung kommt ggü Verbrauchern als Zahlungsdienstnutzen dagegen nicht in Betracht (§ 675e IV). Zur Wirksamkeit des Widerrufs während der vereinbarten längeren Frist ist allerdings bei sog ›Pull‹-Zahlungen (II) die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Ist die Ausführung des Zahlungsvorgangs beendet, ist ein wirksamer Widerruf in letztgenannten Fällen daher ausgeschlossen.

 

Rn 9

Die Bearbeitung eines Widerrufs ist eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, die regelmäßig nicht gesondert zu vergüten ist (§ 675f V). Die Vereinbarung einer längeren Frist (IV 1) hat für den Zahler zur Folge, dass der Zahlungsdienstleister mit ihm im Zahlungsdiensterahmenvertrag eine Vergütungsverpflichtung vereinbaren kann. Die Bearbeitung eines Widerrufs aufgrund der verlängerten Widerrufsfrist kann dann ein gesondertes Entgelt begründen. Die Angemessenheit und Orientierung an den tatsächlichen Kosten muss gewährleistet sein.

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