Rn 6

Für Zahlungsaufträge, die zu einem bestimmten Termin ausgeführt werden sollen (zB Terminüberweisungen), legt II den Zugangszeitpunkt abw von I fest. Maßgebend ist nicht der tatsächliche Zugang, sondern für Zwecke der Ausführungsfristen wird eine Fiktion eingeführt. Der tatsächliche Zugang des Zahlungsauftrags wird insoweit vorausgesetzt. Der Zeitpunkt des Zugangs des Zahlungsauftrags bestimmt sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin. Fällt der Termin nicht auf einen Geschäftstag, ist der darauffolgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs maßgebend. Die neutrale Verwendung des Zahlungsdienstnutzers schließt auch Terminvereinbarungen des Zahlungsempfängers mit seinem Zahlungsdienstleister mit ein (BTDrs 16/11643, 108).

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