Rn 5

In den Fällen des Verlusts, Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung bzw der sonstigen nicht autorisierten Nutzung, unabhängig davon, ob die Schutzpflichten eingehalten wurden oder nicht, entsteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige ggü dem Zahlungsdienstleister. Maßgebend für die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Zahlers von der nicht autorisierten Nutzung bzw dem Verlust oder Diebstahl des Zahlungsinstruments. Die Anzeige wird mit Zugang wirksam (zur Bestätigung s § 675m Rn 3). Die Regelung behandelt den Verlust und den Diebstahl als auslösende Ereignisse für die Anzeige, auch wenn es insoweit noch nicht zu einer nicht autorisierten Nutzung gekommen ist. Es besteht allerdings die Gefahr. Die missbräuchliche Verwendung ist dagegen ein Unterfall der nicht autorisierten Nutzung. Kennzeichnend ist die Nutzung ohne oder gegen den Willen des Zahlers. Die Anzeige kann anstelle ggü dem Zahlungsdienstleister auch ggü einer von diesem benannten Stelle erfolgen. Ein Verlust liegt noch nicht vor, wenn bei allgemeiner Verfügungsgewalt lediglich das konkrete Auffinden scheitert.

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