Rn 1

Die Regelung steht in engem Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Zustimmung und damit die Autorisierung von Zahlungsvorgängen durch ein Zahlungsinstrument vorzunehmen (§ 675j I 4). Für das zur Autorisierung vereinbarte Zahlungsinstrument können Nutzungsbegrenzungen vereinbart werden. § 675k eröffnet den Spielraum für die Vereinbarung von Nutzungsbegrenzungen. Ferner sieht die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Berechtigung für das Sperren des Instruments, auf bestehender vertraglicher Basis, zu vereinbaren (II). Besondere Pflichten für Zahler und Zahlungsdienstleister sind in §§ 675l u 675m geregelt. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt Begrenzungen in Art 65 zu. III dient dem Verfahren, falls einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister der Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert wird.

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