Rn 7

Die Regelung in IV enthält im Ergebnis ein Verbot für Vereinbarungen, Änderungen beim Zinssatz oder beim Wechselkurs so zu berechnen, dass sie zu einer Benachteiligung des Zahlungsdienstnutzers führen. Da Zinssätze und Wechselkurse allein bei der Berechnung nicht benachteiligen können, ist auf die Vereinbarung zur Berechnung abzustellen. Die Vereinbarung zur Berechnung der unmittelbar wirkenden Änderungen darf den Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligen. Falls insoweit eine Benachteiligung vorliegt, ist die Vereinbarung unwirksam.

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