Rn 3

In I sind Voraussetzungen enthalten, die für eine Änderung auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters grds vorliegen müssen. Die Änderung muss dem Nutzer mindestens zwei Monate vor dem angestrebten Termin angeboten werden, an dem die Änderung wirksam werden soll. Der Termin muss im Angebot mitgeteilt werden (zur Fristberechnung §§ 187 I, 188). Das Angebot für den Nutzer muss in der Form erfolgen, die auch für Informationen im Vorfeld eines Zahlungsdiensterahmenvertrags vorgesehen ist (vgl § 675d Rn 5). Das bringt die Verweisung auf die Vorschriften im EGBGB zum Ausdruck. Neben der Sprache und dem Transparenzerfordernis ist eine Mitteilung, also eine Übermittlung an den Nutzer, in Textform erforderlich. Ein Formmangel führt zur Unwirksamkeit (§ 125 1). Nimmt der Nutzer das Änderungsangebot an, sind die Änderungen Vertragsbestandteile geworden. Reagiert der Nutzer nicht, enthält II eine Fiktion, die der Änderung ebenfalls zur Wirksamkeit verhilft. Im Fall der Ablehnung bleibt dem Zahlungsdienstleister die Kündigung (§ 675h II). Der Zahlungsdienstleister kann das Änderungsangebot mit einer Kündigung bei vereinbartem Kündigungsrecht für den Fall der Ablehnung durch den Nutzer verbinden. Es handelt sich insoweit um eine auch bei einseitigen Willenserklärungen zulässige Potestativbedingung (Derleder NJW 09, 3195). Die Kündigungsfrist des § 675h II kann aber dadurch nicht verkürzt werden.

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