Rn 2

§ 675e I enthält den Grundsatz, dass durch eine Vereinbarung von den Vorschriften über die Zahlungsdienste nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden kann. Ausnahmen bestehen, wenn die Regelungen ausdrücklich eine Abweichung erlauben (zB II–IV). Liegt keine gesetzliche Erlaubnis vor, haben abweichende Vereinbarungen keine Rechtswirkungen. Im Umkehrschluss sind abweichende Vereinbarungen zugunsten der Zahlungsdienstnutzer rechtswirksam möglich (BTDrs 158/17, 176).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge