Rn 9

Was unter Zahlungsdiensten und anderen Begriffen des Unterabschnitts genau zu verstehen ist, legt das BGB selbst nicht fest, sondern verweist auf die Regeln des KWG bzw des ZAG. Der materielle Anwendungsbereich des Untertitels wird va durch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Der Verweis ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit der Definitionen in den aufgeführten Gesetzen (teilweise) auf diese Gesetze beschränkt ist. Bei den Zahlungsdiensten handelt es sich nach der gesetzlichen Umschreibung von Einzelfällen um alle Zahlungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, also insb Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen (vgl § 1 I ZAG). Eine negative Abgrenzung nimmt das ZAG in § 2 I vor, indem es 15 Kategorien benennt, die keine Zahlungsdienste sind (zB Bargeldzahlung, Scheck, Wechsel). Bei der Kreditgewährung bleiben die Regelungen zum Verbraucherkredit unberührt. Eine Auslegung der Begriffe ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der richtlinienkonformen Auslegung vorzunehmen.

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