Rn 21

Für schuldhafte Pflichtverletzungen kommt eine Haftung des Steuerberaters nach § 280 I in Betracht. Dafür reicht ein pflichtwidriges Unterlassen des Steuerberaters aus, auch wenn eine pflichtwidrige Unterlassung der Behörde vorliegt (München BeckRS 16, 133417; zur Befolgung von Weisungen: BGH NJW 18, 541). Als Schaden können neben vermeidbaren Steuerbelastungen auch Mehrkosten und Bußgelder ersatzfähig sein (BGH WM 93, 1511; NJW 97, 518; Geldstrafen: BGH WM 10, 1171; zur Einbeziehung Dritter, BGH NJW 20, 3169; WM 11, 2334 und zur Berücksichtigung der Interessen in der Schadensberechnung, BGH NZG 16, 238; 16, 878). Hängt die Entscheidung über einen Wertpapierverkauf erkennbar davon ab, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden können und erteilt der Steuerberater daraufhin eine rechtlich fehlerhafte Auskunft, die den Mandanten veranlasst, von der Veräußerung abzusehen, so haftet der Berater dem Mandanten grds für weitere Kursverluste (BGH NJW-RR 07, 742 [BGH 18.01.2007 - IX ZR 122/04]: Ordnungsgemäße Belehrung). Der vertragliche Schadensersatzanspruch verjährt nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199). Eine Hinweispflicht des Steuerberaters (s Rn 15) auf einen Regressanspruch gegen den früheren Berater besteht nicht (für Steuerberater: BGH NJW 15, 2326 [BGH 07.05.2015 - IX ZR 186/14]; DStR 09, 1602 [BGH 14.05.2009 - IX ZR 141/06]). Aus der Geschäftsbesorgung erlangte Vorteile (zB Provisionen) hat der Steuerberater grds nach § 667 herauszugeben (BGH NJW 00, 2669 [BGH 30.05.2000 - IX ZR 121/99]). Ein Vorteilsausgleich im Rahmen des Schadensersatzes kommt nur in Betracht, wenn die Interessen, die zu einem Vorteil führen, vom Beratervertrag umfasst waren (BGH NJW 15, 1373 [BGH 05.02.2015 - IX ZR 167/13]). Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen pflichtwidrig nicht aufgeklärte Mandant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen (BGH NJW-RR 19, 373 [BGH 06.12.2018 - IX ZR 176/16]). Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird nur die erbrachte Leistung durch einen entsprechenden Teil des vereinbarten Pauschalhonorars vergütet (BGH NJW 14, 2715).

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