Rn 22

Wirtschaftsprüfer führen wirtschaftliche Prüfungen durch, insb von Jahresabschlüssen der Unternehmen, und erteilen Bestätigungsvermerke über solche Prüfungen (§ 2 WPO). Darüber hinaus kann ein Wirtschaftsprüfer als Berater in wirtschaftlichen Angelegenheiten oder solchen mit Vermögensbezug tätig werden. Vertragliche Vereinbarungen über derartige Tätigkeiten sind regelmäßig Geschäftsbesorgungen. Die beratenden Tätigkeiten sind als Dienstvertrag, einzelne vom Erfolg bestimmte Tätigkeiten (zB Gutachten und Prüfungen mit Bestätigungsvermerk) sind als Werkvertrag zu qualifizieren (BGH NJW 00, 1107 [BGH 01.02.2000 - X ZR 198/97]). Für die Pflichten gelten die Ausführungen zu Rechtsanwälten und Steuerberatern entspr (Rn 11, 12, 20). Bei schuldhaften Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche entstehen (§ 280 I). Ein Wirtschaftsprüfer, der es iR eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl Geldfluss und Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (zur Haftung ggü Dritten im Schutzbereich des Prüfungsvertrags: BGH NJW 06, 1975; Beratungsfehler, BGH AG 12, 453). Voraussetzung ist allerdings, dass die Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen musste (BGHZ 145, 187; fehlerhafte Testierung einer Gewinnprognose in einem Wertpapierprospekt, BGH NJW 14, 2345). IRd gesetzlichen Abschlussprüfung ist § 323 I 3 und II HGB zu beachten (zur Reichweite der Privilegierung: MüKo/Ebke § 323 HGB Rz 159). Die Verjährung bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199).

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