Rn 6

Eine Regelung zum Ersatz für ausführungsbedingt entstandene Schäden des Beauftragten fehlt im Auftragsrecht. Der Auftraggeber haftet unter den allgemeinen Voraussetzungen (§ 280 I) für einen kausalen Schaden. Als Pflichtverletzung kommt insb ein Verstoß gegen § 241 II in Betracht. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber auch ohne Verschulden für Schäden des Beauftragten einstehen muss, die sich aufgrund eines mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Risikos realisiert haben (Zufallsschäden, vgl Stuttg NJW-RR 11, 606 [OLG Stuttgart 03.11.2010 - 3 U 109/10], für die Beschädigung eines Mähwerks durch verborgene Schachtdeckel). Umstr ist lediglich, ob § 670 insoweit (zumindest analog) anwendbar (BGHZ 33, 251; 38, 270; 89, 153) oder der Ersatz auf eine Risikohaftung zu stützen ist (Canaris RDA 66, 41; Genius AcP 173, 481, 512).

 

Rn 7

Für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit lassen sich verschiedene Stufen unterscheiden: Eine Sonderregelung enthält § 110 HGB für OHG-Geschäftsführer (Ersatz von Verlusten). Gleiches gilt für Arbeitgeber ggü ihren Arbeitnehmern aufgrund der Eingliederung in die fremde Organisation, sofern für die Gefahren kein besonderes Entgelt bezahlt wird und die Vermögenseinbuße über den normalen Verschleiß hinausgeht (BAGE 33, 108). Für Besorgungen in einer Notlage ergibt sich ein Ersatzanspruch des Beauftragten wegen seiner Aufopferung aus Billigkeit (BGHZ 52, 115). Bei anderen Auftragsverhältnissen hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten, wenn sich tätigkeitsspezifische Risiken in einem Schaden verwirklicht haben (BGHZ 38, 270). Dazu zählen auch Schäden aus der Betriebsgefahr eines vom Beauftragen eingesetzten Fahrzeugs (BGH NJW 63, 251 [BGH 30.10.1962 - VI ZR 4/62]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge