Rn 6

Die weisungswidrige Ausführung des Auftrags führt nicht zur Erfüllung (hM BGH NJW 71, 558 [BGH 10.12.1970 - II ZR 132/68]). Ansprüche aus §§ 666, 667, 670 werden bei weisungswidriger Ausführung nicht begründet. Ausnahmsweise kann eine geringfügige Abweichung für die Erfüllungswirkung unbeachtlich sein (BGH WM 80, 587). Der Auftraggeber kann die weisungswidrige Handlung nachträglich als Erfüllung annehmen (BGH VersR 68, 792). Dadurch entstehen auch die Folgeansprüche (BGH WM 76, 904).

 

Rn 7

Der Beauftragte ist dem Auftraggeber bei Verschulden zum Ersatz des kausalen Schadens verpflichtet (§§ 280 I, 249 ff). Als relevante Pflichtverletzung kommen auch die unterlassene Anzeige und ein Verstoß gegen die Wartepflicht in Betracht (RGZ 114, 375; MüKo/Schäfer § 665 Rz 24). Für die Fälle der Unmöglichkeit der Ausführung und des Verzugs gelten die allgemeinen Regeln. Der Auftraggeber hat die Erteilung der Weisung und den Inhalt zu beweisen, der Beauftragte die weisungsgemäße Ausführung (BGH NJW 88, 60 [BGH 25.03.1987 - IVa ZR 224/85]).

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