Rn 15

Inhalt des Auftrags kann auch die Besorgung eines Geschäfts im fremden Namen sein. Die wirksame Verpflichtung des Auftraggebers in Bezug auf ein Rechtsgeschäft setzt eine wirksame Bevollmächtigung des Beauftragten voraus (§ 167). Während die Vollmacht die Rechtsmacht des Beauftragten ggü Dritten festlegt, bestimmt sich die Befugnis im Verhältnis zum Auftraggeber nach dem Auftrag. Das BGB trennt die Vollmacht und das Auftragsverhältnis im Hinblick auf Entstehungsgrund, Inhalt und Wirksamkeit (›Abstraktheit‹; Ausnahme: RBerG; BGHZ 153, 214; 154, 283; 159, 294; NJW 02, 2325; 03, 2088). Verbunden sind das Grundgeschäft (Auftrag) und die Vollmacht aber hinsichtlich des Bestandes (§ 168). Die Vollmacht allein reicht für die Begründung eines Auftragsverhältnisses nicht aus (BGH NJW 00, 3199 [BGH 05.07.2000 - XII ZR 26/98] – Kontovollmacht).

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