Rn 8

Der Reisende hat die ihm günstigen Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, insb dass der Veranstalter seine Pflichten nach II nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Kündigt der Schüler, hat der Veranstalter nachzuweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Er muss für seinen Preisanspruch offenlegen, für welche Leistungen welche Aufwendungen veranschlagt wurden und tatsächlich angefallen sind (AG Bensheim RRa 05, 40; s.a. LG Köln RRa 04, 130 [LG Köln 02.03.2004 - 11 S 279/03]; str).

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