Rn 6

Der Reisende, nicht notwendig der Schüler, kann entschädigungslos zurücktreten, wenn der Veranstalter ihn nicht bis spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt über Namen und Anschrift der Gastfamilie (Nr 1) und Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners, einer Kontaktperson für Abhilfeverlangen, im Aufnahmeland informiert (Nr 2) sowie angemessen vorbereitet hat. Die Informations- und Vorbereitungspflicht soll auf die örtlichen Lebensumstände, Sitten, Gebräuche und Risiken vorbereiten. Sie kann durch Übergabe schriftlichen Materials erfüllt werden. Ergänzend gilt Art 250 § 9 EGBGB für Informationspflichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge