Rn 12

Der Reisende muss beweisen, ob und ggf wann er den Rücktritt erklärt hat und, ist die Entschädigung pauschaliert, insoweit tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist (vgl auch Köln RRa 01, 3 [OLG Köln 11.09.2000 - 16 U 77/99]). Der Veranstalter hat die Pauschalierung (III; Rostock 4.9.13 – 2 U 7/13) und ihre Angemessenheit (BGH 18.1.22 – X ZR 125/20 Rz 17 ff) darzulegen und zu beweisen, also welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH NJW-RR 22, 1137 [BGH 24.05.2022 - X ZR 12/21] Rz 16; NJW 16, 1508 [BGH 03.11.2015 - X ZR 122/13] Rz 13). Entsprechendes gilt bzgl. der Voraussetzungen der konkret berechneten Entschädigung (II 3; BGH NJW 22, 1808 [BGH 18.01.2022 - X ZR 109/20] Rz 16; Ddorf 13.11.14 – I-6 U 76/14 Rz 30). Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts hat zu beweisen, wer sich darauf beruft. Bezüglich der Umstände in III sollten keine zu hohen Anforderungen gelten. Die Höhe und Grundlagen seines Entschädigungsanspruchs hat der Reiseveranstalter zu beweisen.

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