Rn 4

Nach II 2 ergeben sich nach Maßgabe Art 250 § 10 EGBGB Informationspflichten, ggf auch zu der Ersatzreise und deren Reisepreis. II 3 fingiert die Annahme des Angebots zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Fristablauf; das gilt nicht für das Angebot einer Ersatzreise. Für den Fall des Rücktritts verweist III 1 folgerichtig auf § 651h I 2, V, ohne den Anspruch auf Schadensersatz bzw Ausgleich des Frustrationsschadens (§ 651i III Nr 7) zu beschneiden. Negative Abweichungen der Beschaffenheit berechtigen zur Minderung (IV iVm § 651m); eine Kostenersparnis hat der Veranstalter auszugleichen (IV iVm § 651m II). Bei einer unzulässigen Leistungsänderung kann der Reisende Durchführung der vereinbarten Reise, ansonsten Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) begehren. Führt er die unzulässig geänderte Reise ohne Annahme des Änderungsangebots durch, entstehen Gewährleistungsansprüche (§ 651i III). Geringfügige Änderungen, die nicht zu einem Mangel führen, hat der Reisende ersatzlos hinzunehmen. Entspr gilt bei einer zulässigen, zumutbaren und vorbehaltenen Leistungsänderung, die nicht erheblich ist.

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