Rn 5
Dem Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags steht gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Bestellers ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses wird nicht vAw berücksichtigt, sondern muss vom Unternehmer geltend gemacht werden (Erheben der Einrede). Er trägt die Darlegungs- u Beweislast für dessen Voraussetzungen (gesamtschuldnerische Haftung des Bauunternehmers, keine erfolglose Nacherfüllungsfrist); für Letzteres trifft allerdings den Besteller eine sekundäre Darlegungslast. Das Leistungsverweigerungsrecht hat auch zur Folge, dass der Besteller nicht mit dem Schadensersatzanspruch gegen einen Honoraranspruch des Architekten aufrechnen kann, § 390, hier ohne Rücksicht darauf, ob die Einrede erhoben wurde, s § 390 Rn 2.
Rn 6
Erhebt der Unternehmer die Einrede, kommt eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen ihn in entsprechender Anwendung von § 205 in Betracht (Zahn BauR 17, 1262, 1266; BeckOKBauvertrR/Preussner § 650t BGB Rz 113 ff).
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