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Weil der Verbraucher/Besteller gegenüber den Behörden den Nachweis der bauordnungskonformen Ausführung der Bauleistung führen können muss, ist er darauf angewiesen, die hierfür erforderlichen Dokumente vorlegen zu können. Hat er diese nicht selbst erstellt oder von einem entsprechend Beauftragten erstellen lassen, kann er vom Unternehmer Herausgabe solcher Dokumente verlangen. § 650n unterscheidet zwischen drei Fallkonstellationen:

  • Planungsunterlagen, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird, muss der Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Bauleistung erstellen und dem Verbraucher übergeben – § 650n I. Gemeint sind bspw. die Genehmigungsplanung und der Energieausweis nach § 3, 5, EnEV.
  • Geht es um den vom Verbraucher/Besteller zu führenden Nachweis, dass die Baumaßnahme unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind, müssen die entsprechenden Unterlagen spätestens mit der Fertigstellung des Werks übergeben werden.
  • In den Fällen, in denen der Verbraucher/Besteller Nachweise gegenüber einem Dritten, insbesondere einem Darlehensgeber, führen muss, dass bestimmte Bedingungen eingehalten sind, schuldet der Unternehmer die Zurverfügungstellung solcher Unterlagen, wenn er die berechtigte Erwartung des Verbrauchers erweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten. Die Vorschrift wird insbesondere dann relevant, wenn der Verbraucher nachweisen können muss, dass er die Bedingungen für die Gewährung in Anspruch genommener Fördermittel eingehalten hat.

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